Stellungnahme

Stellungnahme der Universitären Plattform für LehrerInnenbildung zum Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem das Universitätsgesetz 2002 (UG) und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HG) geändert werden

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Die Universitäre Plattform LehrerInnenbildung sieht einige positive Entwicklungsschritte im vorliegenden Entwurf, wie die Nennung der Ausbildung von Lehrkräften bereits in den leitenden Grundsätzen des UG, die Vereinheitlichung aller Bachelorstudien mit 240 ECTS-Punkten, die Implementierung der Induktionsphase und die Möglichkeit der Universitäten, mit Schulen offiziell Kooperationsverträge einzugehen. Es bleiben jedoch viele Forderungen – auch aus früheren Stellungnahmen – unberücksichtigt:

1)    Forderungen der UPL nach Auflösung der Parallelstrukturen im Bereich der Sekundarstufe I werden mit diesem Entwurf nicht umgesetzt. Damit wird die Gelegenheit versäumt, endlich zu internationalen Standards aufzuschließen und die LehrerInnenbildung zumindest für die Sekundarstufe I als universitäre Aufgabe zu definieren.

2)    Es erfolgt keine Klärung der Führungsverantwortung in der Trägerschaft (Pädagogische Hochschule oder Universitäten) der PädagogInnenbildung. Im Gegenteil: Diffuse Kooperationsaufforderungen erhöhen weiter die ohnehin kritische strukturelle Komplexität der Lehramtsstudien zu Lasten der Studierenden und lehrerbildenden Einrichtungen. Klare Aufgabenstrukturen nach den gegebenen Stärken und Ressourcen der involvierten Institutionen festzuhalten und damit Komplexität zu reduzieren, wäre sowohl inhaltlich als auch ökonomisch sinnvoll. Ansonsten besteht zudem die Gefahr, dass diese Aufgabenstrukturen auf nicht-legistischer Ebene durch den Arbeitgeber ausdefiniert werden.

Unabhängig davon enthält der Entwurf weitere kritische Punkte:

  • Ungeklärt ist die Frage, warum für die ElementarpädagogInnen und Fachkräfte in anderen pädagogischen Tätigkeitsfeldern lediglich eine Bachelor-Ausbildung von 180 ECTS-Punkten vorgesehen ist.
  • Masterstudien an den Pädagogischen Hochschulen für den Elementar- und Primarbereich können im Ausmaß von 60 ECTS-Punkten angeboten werden. Die Qualitätssicherung in diesem Bereich erscheint bei der Mehrzahl der Pädagogischen Hochschulen aufgrund aktuell noch fehlender, institutionalisierter Forschungskompetenz derzeit nicht gewährleistet.
  • Die insgesamt problematische Aufrechterhaltung der Parallelstrukturen im Bereich der Sekundarstufe I  ist zudem im HG und im UG unterschiedlich abgebildet: In der Novelle des HG wird lediglich von Sekundarstufe  (Allgemeinbildung) gesprochen, während im UG zwischen Sekundarstufe I und Neuer Mittelschule differenziert wird.
  • Doppelgleisigkeit ist ferner durch die Implementierung des Qualitätssicherungsrates gegeben. Warum auch hier wieder teure Zweifachstrukturen aufgebaut werden und nicht die bestehenden Qualitätssicherungsagenturen genützt werden, ist nicht nachvollziehbar.
  • Qualitätssicherungsrat und Kooperationszwänge mit weiterhin weisungsgebundenen Pädagogischen Hochschulen hebeln zudem die universitäre Autonomie in mehreren Hinsichten aus. Das gefährdet das Fundament universitären Selbstverständnisses und seiner Qualitätskriterien.
  • Weiterbildung wird weiterhin nicht als Aufgabe der Universitäten definiert. Dieser Punkt ist gänzlich inakzeptabel.

Die UPL sieht daher einen weitreichenden Überarbeitungsbedarf des bestehenden Entwurfs.